Abweichungen von baurechtlichen Anforderungen beantragen
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Sie möchten ein Bauvorhaben verwirklichen, das nicht allen bauordnungsrechtlichen Vorschriften entspricht? Dann kommt unter Umständen die Beantragung einer bauordnungsrechtlichen Abweichung in Frage.
Volltext
Bauordnungsrechtliche Vorschriften sind generell, d.h. für den Regelfall, formuliert.
Es kann je nach Bauvorhaben vorkommen, dass die strikte Anwendung der Vorschriften zum Beispiel zu unbeabsichtigten Härten oder unzweckmäßigen Lösungen führen würde. Für solche atypischen Fälle besteht zum einen die Möglichkeit, Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu beantragen, mit denen der Zweck der Vorschriften ebenso gut erreicht werden kann.
Sie müssen die Zulassung von Abweichungen schriftlich beantragen und begründen.
Über Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften die Bauaufsichtsbehörde.
Unter welchen Voraussetzungen Abweichungen zugelassen werden können, kann § 67BbgBauO entnommen werden.
Soll von einer technischen Anforderung abgewichen werden, ist der Genehmigungsbehörde nachzuweisen, dass dem Zweck dieser Anforderung auf andere Weise entsprochen wird.
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
Der Antrag auf Abweichung ist mit dem Formular »Bauantrag« zu beantragen, zu begründen und ggf. in Bauzeichnungen darzustellen.
Kosten
Für die Entscheidung über Abweichungen werden je Abweichungstatbestand Gebühren in Höhe von EUR 100 bis EUR 5 000 erhoben. Es können darüber hinaus für die Beteiligung von Nachbarn und die Anhörung Beteiligter weitere Gebühren anfallen.
Frist
Es gibt keine Frist.
Bearbeitungsdauer
Über isolierte Abweichungen wird in der Rege innerhalb von 6-12 Wochen entschieden. Es gibt keine Genehmigungsfiktion.
Voraussetzungen
Sie reichen einen begründeten Antrag auf Abweichung ein.
Verfahrensablauf
Reichen Sie Ihren begründeten Antrag auf Abweichung bei der unteren Bauaufsichtsbehörde ein.
Die Untere Bauaufsichtsbehörde prüft, ob die Voraussetzungen zur Zulassung einer Abweichung gegeben sind.
Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid über das Ergebnis der Prüfung.
Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung der unteren Bauaufsichtsbehörde ist Widerspruch und Klage möglich.
Zuständige Stelle
Die unteren Bauaufsichtsbehörden.