Abwasser
Für Eigentümer/-innen und Erbbauberechtigte besteht Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Abwasserkanalisation. Vorhandene Kleinkläranlagen und abflusslose Sammelgruben müssen intakt sein. Der Inhalt der Gruben ist mindestens einmal pro Jahr zu entsorgen. Die oberirdische Verrieselung von Abwasser ist verboten.