Weitere enge Straßen erhalten reguläre Parkmöglichkeiten
Nachdem die Gemeinde Kleinmachnow 2022 damit begann, das Parken und Halten in engen Straßen in einem ersten Gebiet zu regulieren, folgt nun ein weiteres Gebiet. Auch in den Straßen Leite, Unterberg, Seeberg und Sperberfeld wird das in engen und unübersichtlichen Straßenstellen gemäß StVO unzulässige Halten und Parken künftig unterbunden. Als Alternative werden bis zum Jahresende Bereiche ausgeschildert, an denen das Parken mit zwei Rädern auf dem Gehweg erlaubt ist.
Bereits am 15. Juli 2024 wurden in einer Informationsveranstaltung die Anwohner/-innen über die neuen Regelungen informiert. Auch im neuen Gebiet zwischen Hohe Kiefer und Seeberg gelten dann folgende Regeln:
- Geparkt werden darf nur an den vorgegebenen Stellen mit zwei Reifen auf dem Gehweg.
- montags bis freitags zwischen 07:00 bis 19:00 Uhr ist dies für drei Stunden erlaubt.
- samstags und sonntags sowie täglich nach 19:00 Uhr ist das Parken in den ausgeschilderten Bereichen ohne Einschränkung erlaubt.
In allen anderen Bereichen ist das Halten und Parken am rechten Fahrbahnrand nur dann noch erlaubt, wenn nach dem Abstellen des Fahrzeugs noch eine Fahrbahnrestbreite von 3,05 Metern übrigbleibt. Ohne diese erforderliche Restbreite ist aufgrund des gesetzlich vorgegebenen absoluten Haltverbots gemäß § 12 Abs.1 Nr. 1 StVO weder das Halten, noch das Parken erlaubt.
Im ersten Gebiet mit den Straßen Märkische Heide, Heidereiterweg, Lupinenschlag, Haberfeld, Sperberfeld, Grasweg und Waldwinkel wird die neue Regelung nach einer rege diskutierten Testphase und dann erfolgten Anpassungen inzwischen gut angenommen.
Die folgende Karte gibt Ihnen eine genaue Übersicht der angeordneten Parkplätze:
Zum Hintergrund: In vielen engen Straßen in Kleinmachnow besteht seit langem das Problem, dass Anwohner ihre Fahrzeuge am Fahrbahnrand oder auf dem Gehweg parken, anstatt – wie in der Stellplatzsatzung vorgesehen – auf dem eigenen Grundstück. In einigen Straßen werden Fahrzeuge über die gesamte Fahrbahnlänge abgestellt. Dadurch können Feuerwehr-, Rettungs- und Versorgungsfahrzeuge die Straßen nicht mehr zügig und gefahrlos befahren. Sie sind gezwungen, auf die Gehwege und Bürgersteige auszuweichen, die in der Folge in den betroffenen Straßen teils stark beschädigt sind. Zudem müssen Fußgänger durch die teils zugeparkten Gehwege auf die Straße ausweichen.
Um den ordnungswidrigen Dauerzustand in den betreffenden Straßen in Kleinmachnow wieder in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben zu bringen sah sich die Gemeinde Kleinmachnow gezwungen, hier tätig zu werden.
FAQ zum Halten und Parken in engen Straßen
- Wieso dürfen wir auf unseren Straßen nicht mehr an dem rechten Fahrbahnrand parken?
Grundsätzlich besteht in engen Straßen ein absolutes Haltverbot (§ 12 Abs.1 Nr. 1 StVO). Eine enge Straße liegt immer dann vor, wenn nach dem Parken eines Fahrzeugs keine Restbreite mehr von 3,05 m vorliegt. Dies ist in Ihren Straßen der Fall. - Gegenüber von meiner Einfahrt sind Parkplätze vorgesehen, ist das nicht zu schmal?
Gegenüber von Ein- oder Ausfahrten muss nach dem Parken noch eine Restbreite von 3,50 m gegeben sein. Beim halbseitigen Gehwegparken, sollte diese Breite gegeben sein, sonst ist das Halten und Parken auch dort verboten (§ 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO). - Wo soll ich meine Fahrzeuge parken, wenn ich dafür keinen Platz auf meinem Grundstück habe?
Die Gemeinde hat im Jahr 2007 eine Stellplatzsatzung erlassen, nach welcher, Einfamilienhäuser bis 80 m 1 Stellplatz, Häuser bis 180 m 2 Stellplätze und darüber 3 Stellplätze auf ihrem Grundstück vorhalten müssen. Die Anzahl an Stellplätzen wurde mit der Baugenehmigung festgesetzt, auch bei Häusern, die vor 2007 errichtet wurden. Grundsätzlich müssen die meisten Anwohner dadurch mindestens zwei Stellplätze auf dem eigenen Grundstück vorhalten. Die Gemeinde Kleinmachnow ist nicht verpflichtet, Ihnen vor Ihrem Grundstück öffentliche Parkplätze zur Verfügung zu stellen. - Für wen sind die Parkplätze gedacht?
Diese Parkplätze sind für Besucher, Pflegedienste, Handwerker u.a. vorgesehen. - Wie weit ist der nächste Parkplatz von meinem Haus entfernt?
Es wurde darauf geachtet, dass allen eine Parkmöglichkeit auf öffentlicher Verkehrsfläche im angemessenen Umkreis (ca. 100 m) zu ihrem Grundstück zur Verfügung stehen wird. - Gilt die Beschränkung der Parkzeit auf drei Stunden auch am Wochenende?
Nein! An Samstagen und Sonntagen ist das Parken ohne zeitliche Einschränkungen möglich - Wie soll ich meinen Winterdienstpflichten nachkommen, wenn vor meinem Grundstück Fahrzeuge parken?
Hier muss leider der Gehweg, der frei bleibt, vom Schnee beräumt werden. In den meisten Straßen kann der Gehweg wegen seiner Beschaffenheit sowieso nicht maschinell gereinigt werden und es bleibt nur die Handreinigung. - Wo soll ich als Fußgänger langlaufen, wenn auf dem Gehweg die Fahrzeuge parken?
Es wurde bewusst das Parken nur auf einer Gehwegseite je Straße zugelassen, sodass auf der anderen Seite ein durchgängiger Gehweg zur Verfügung steht. - Ich habe ein sehr schmales Auto, z.B. einen Smart, darf ich dann auf der Straße stehen?
Wenn die Fahrbahn, nach Parken Ihres Fahrzeugs noch eine Restfahrbahnbreite von 3,05 m aufweist, dann schon. - Ich habe noch weitere Fragen, die hier nicht beantwortet werden. An wen kann ich mich wenden?
Für rechtliche Fragen stehen Frau Leißner (033203/ 877-2111), für verkehrsplanerischer Fragen Frau Gasch (033203/ 877- 2042) und für bautechnische Fragen Herr Huhn und Herr Tietz (033203/ 877-2142 oder -2133) zur Verfügung.