Vorbereitung der ordnungsbehördlichen Verordnung für die verkaufsoffenen Sonntage 2025
Das Brandenburgische Ladenöffnungsgesetz (BbgLöG) vom 27.11.2006 (GVBl. I/06 [Nr.] 15, S. 158), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.04.2017 (GVBl. I/17, [Nr. 8]), regelt im § 5 Absatz 1 BbgLöG, dass Verkaufsstellen aus Anlass von besonderen Ereignissen an jährlich höchstens fünf Sonn- und Feiertagen von 13:00 Uhr bis 20:00 Uhr geöffnet sein dürfen.
Zusätzlich dürfen Verkaufsstellen aus Anlass regionaler Ereignisse, insbesondere traditioneller Vereins- oder Straßenfeste oder besonderer Jubiläen an einem weiteren Sonn- und Feiertag in der Zeit von 13:00 Uhr bis 20:00 Uhr öffnen, soweit die Verkaufsstellen von dem Ereignis betroffen sind (§ 5 Absatz 2 BbgLöG). Diese Tage, die Öffnungszeiten sowie das betroffene Gemeindegebiet sind mittels einer ordnungsbehördlichen Verordnung durch die örtliche Ordnungsbehörde für das Jahr 2025 festzusetzen.
Für das Jahr 2025 sollen folgende Sonntage freigegeben werden:
- 30.11.2025 von 13:00 – 20:00 Uhr, aus Anlass des Kleinmachnower Adventsmarktes.
Vor Erlass der Ordnungsbehördlichen Verordnung sind die Kirchen, die örtlich zuständige Gewerkschaft, die Industrie- und Handelskammer sowie der Einzelhandelsverband anzuhören.
Stellung genommen haben folgende Stellen:
Handelsverband Berlin-Brandenburg e. V.:
Dieser begrüßt das Vorhaben und sieht die Voraussetzungen zum Öffnen der Verkaufsstellen gegeben.
Industrie- und Handelskammer Potsdam:
Aus Sicht der IHK, erfüllt die Anlassveranstaltung die Voraussetzungen für eine Sonntagsöffnung.
Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di:
Aus Sicht der Gewerkschaft, ist die Anlass gebende Veranstaltung nicht geeignet, eine ausnahmsweise Ladenöffnung gem. dem Ladenöffnungsgesetzes zu rechtfertigen.
Katholische Kirchengemeinde Sanctissima Eucharistia
Die Kirchengemeinde lehnt die Freigabe der Ladenöffnung ab, da dadurch der besondere Charakter des Weihnachtsmarktes verloren geht.
Eine Stellungnahme der Evangelischen Auferstehungs-Kirchengemeinde liegt bisher nicht vor.
Hinweis: Vor Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung zur Freigabe verkaufsoffener Sonn- und Feiertage sind verschiedene Stellen anzuhören. Die Ergebnisse der Anhörungen sind (laut Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des § 5 Absatz 1 bis 3 des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes (VV BbgLöG)) auf der Homepage der Gemeinde zu veröffentlichen.