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Infos zur Einschulung

Am 1. August 2024 werden alle Kinder schulpflichtig, die bis zum 30. September 2024 ihr sechstes Lebensjahr vollendet haben. Auch Kinder, die vom 1. Oktober 2024 bis 31. Dezember 2024 das 6. Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Eltern in die Schule aufgenommen werden. Wir haben hier für Sie die wichtigsten Informationen zum Schulanfang zusammengestellt.


Ab wann beginnt die Schulpflicht für Einschüler?

Die Schulpflicht beginnt gem. § 37 Absatz 3 BbgSchulG für Kinder, die bis zum 30. September das sechste Lebensjahr vollendet haben, am 1. August desselben Kalenderjahres.


An welcher Schule muss ich mein Kind anmelden?

Die Anmeldung erfolgt in der für den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes örtlich zuständigen Grundschule. Diese ist in der Schulbezirkssatzung der Gemeinde Kleinmachnow bestimmt. Die Schulbezirkssatzung finden Sie nebenstehend. Sie kann ebenfalls im Rathaus Kleinmachnow, Fachbereich Schule/Kultur/Soziales, an der Bekanntmachungstafel im 2. OG und in den kommunalen Grundschulen eingesehen werden.

Erläuterung zum Aufnahmeverfahren an den Grundschulen

Beschreibung des Aufnahmeverfahrens zum Übergang in die Jahrgangsstufe 1 nach Neufassung der Satzung über die Bildung von Schulbezirken der Gemeinde Kleinmachnow vom 16.11.2023

 Informationen

  • Die Schulpflicht beginnt gemäß § 37 Abs. 3 Brandenburgisches Schulgesetz (BbgSchulG) für Kinder, die bis zum 30. September das sechste Lebensjahr vollendet haben am 1. August desselben Kalenderjahres.

Erklärung: Ein Kind muss bis zum 30. September 6 Jahre alt sein; Bsp. Ein Kind wird am 28.09.2023 6 Jahre alt, die Schulpflicht beginnt somit am 01.08.2023 - ein Kind wird am 01.11.2023 6 Jahre alt, die Schulpflicht beginnt am 01.08.2024

  • Über die Aufnahme in die Schule entscheidet gemäß § 50 Abs. 1 S. 1 BbgSchulG die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Beachtung der Vorgaben des Schulträgers und der Schulbehörden.

Verfahren zur Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1

  • Das Einschulungsverfahren wird jährlich zwischen Schulträger und dem Staatlichen Schulamt Brandenburg an der Havel abgestimmt, dementsprechend erfolgen im Oktober / November 2023 die Informationen zur Anmeldung der Schulanfänger.
  • Diese werden im Amtsblatt/ den Schulen und den im Gemeindegebiet befindlichen Informationspunkten veröffentlicht.
  • Die Eltern werden vom Schulträger angeschrieben und aufgefordert, ihr schulpflichtiges Kind an der für die Schulpflichtüberwachung zuständigen Grundschule zum Schulbesuch anzumelden.
  • Die Gemeinde Kleinmachnow als Schulträger hat mit Satzung vom 16.11.2023 die Schulbezirke der in Trägerschaft der Gemeinde befindlichen Grundschulen als deckungsgleich erklärt, sodass die Kinder ihre Pflicht zum Besuch der zuständigen Schule nach § 106 Abs. 1 BbschulG an jeder Schule der Gemeinde Kleinmachnow erfüllen können. Als Anlage zur Satzung hat die Gemeinde gemäß § 4 Abs. 2 ihrer Satzung die Grundschulen festgelegt, durch die die administrative Aufgabenerledigung sowie die Überwachung der Schulpflicht erfolgt.
  • Die Schulpflichtüberwachung bezieht sich auch auf Kinder, deren Eltern die Beschulung einer genehmigten Ersatzschule anstreben. Auch diese Eltern sollten für den Fall, dass das Schulverhältnis mit der Schule in freier Trägerschaft nicht zustande kommt, eine Schule in öffentlicher Trägerschaft anwählen.
  • Der Schulträger gibt die Zügigkeit der Grundschulen im Einschulungsjahr vor. Dazu fasst die Gemeindevertretung jährlich einen entsprechenden Beschluss. In Verbindung mit weiteren Rechtsgrundlagen zur Klassenbildung ergibt sich hieraus die Aufnahmekapazität je Grundschule.
  • Bei Übernachfrage einer Schule entscheidet sich die Aufnahme des Kindes nach der Nähe der Wohnung zur Schule und nach dem Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß § 106 Abs. 4 S. 3 BbgSchulG.
  • Kinder, die vorzeitig eingeschult werden, nehmen gleichberechtigt im Auswahlverfahren der jeweiligen Schule teil.
  • Lehnt bei deckungsgleichen Schulbezirken die Schulleitung der gewählten Schule die Aufnahme ab, wird gemäß Nr. 5 Abs. 4 der Verwaltungsvorschriften zur Grundschulverordnung (VV-GV) diese Entscheidung den Eltern schriftlich mitgeteilt. Zusammen mit dem Ablehnungsbescheid werden den Eltern die Schule(n) mit noch freien Kapazitäten benannt mit dem Hinweis, dass sie ihr Kind innerhalb einer vom Schulträger festzusetzenden Frist an (einer) dieser Schule(n) anmelden müssen. Die Eltern können erneut frei wählen, an welche Schule sie ihr Kind anmelden wollen.
  • Der Besuch einer Schule außerhalb des Gemeindegebietes bedarf auch weiterhin der Gestattung des Staatlichen Schulamtes Brandenburg an der Havel gemäß § 106 Abs. 4 S. 3 BbgSchulG.


Kann nur ein Elternteil bei der Anmeldung anwesend sein?

Die Anmeldung in der Schule muss durch beide Eltern erfolgen. Ist dies nicht möglich, so ist eine Vollmacht bzw. ein Nachweis des alleinigen Sorgerechts vorzulegen.


Kann ich mein Kind bei einer anderen als der zuständigen Schule anmelden?
Ja, doch grundsätzlich muss das Kind zunächst in der zuständigen Grundschule angemeldet werden. Nach § 106 Absatz 4 BbgSchulG, kann ein Antrag auf eine anders als zuständigen Schule gestellt werden. Hierfür muss allerdings ein wichtiger Grund vorliegen. Letztlich entscheidet das staatliche Schulamt, nach Anhörung der betroffenen Schulen und Träger über den Antrag.


Kann mein Kind später eingeschult werden?

Ja, dann benötigt die Schule den von Ihnen ausgefüllten Antrag auf Zurückstellung vom Schulbesuch.


Wie und wo muss der Antrag gestellt werden?

Der Antrag auf Aufnahme an einer Schule muss zur Schulanmeldung mitgebracht werden. Antragsformulare finden Sie neben stehend. Über die Aufnahme entscheidet gem. § 53 Absatz l BbgSchulG der/die Schulleiter/-in.

Für alle Kinder findet eine Schuluntersuchung zur Bestätigung der Schulreife statt. Die Eltern/Sorgeberechtigten werden dazu zentral über das Gesundheitsamt des Landkreises Potsdam-Mittelmark informiert.


Was tun wenn mein Kind eine andere Schule besuchen soll?

Grundsätzlich melden Sie Ihr Kind immer an der laut Schulbezirkssatzung zuständigen Grundschule an. Ist es Ihr Wunsch, Ihr Kind an einer Schule in freier Trägerschaft einzuschulen, geben Sie die Wunschschule auf dem Antragsformular an. Möchten Sie, dass Ihr Kind an einer anderen Schule in öffentlicher Trägerschaft beschult werden soll, muss ein Antrag auf Besuch einer anderen als der zuständigen Grundschule gestellt werden.


Wie können wir die Schulen kennenlernen?

Alle drei Grundschulen in Kleinmachnow bieten gegen Jahresende Tage der offenen Tür an. Bitte informieren Sie sich auf den Websites der Schulen über die Termine.


Anmeldung an den kommunalen Grundschulen Kleinmachnow

Die Anmeldung an den kommunalen Grundschulen Kleinmachnow erfolgt in diesem Jahr vom 15. bis 18. Januar 2024 in der jeweiligen Schule. Bitte nutzen Sie zur Anmeldung die Online-Terminvergabe.

 

Montag
15.1.2024

Dienstag
16.1.2024

Mittwoch
18.1.2024

Donnerstag
18.1.2023

Eigenherd-Schule

Im Kamp 2–12
14532 Kleinmachnow
Tel.: +49 33203 877-4400
E-Mail: eigenherd-schule@kleinmachnow.de
⯈Website

9 – 16 Uhr

9 – 18 Uhr

9 – 16 Uhr


Grundschule Auf dem Seeberg

Adolf-Grimme-Ring 7
14532 Kleinmachnow
Tel.: +49 33203 877-4700
E-Mail: seeberg-schule@kleinmachnow.de
⯈Website

11 – 18 Uhr 13 – 18 Uhr 11 – 17 Uhr 10 – 14 Uhr

Steinweg-Schule

Steinweg 11
14532 Kleinmachnow
Tel.: +49 33203 877-4500
E-Mail: steinweg-schule@kleinmachnow.de
⯈Website

9 – 16  Uhr

13 – 18  Uhr

9 – 16  Uhr